inhaltliche Erläuterungen
 

Wasserschutzgebiete

Gesetzliche Grundlagen
Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)" erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen. Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Entscheidend für die Art der Festlegung von WSG sind hier die Ausführungen im "Berliner Wassergesetz -BWG." Nach §22 Abs.1 des BWG werden zur Ausweisung von Schutzgebieten Rechtsverordnungen erlassen; hierfür ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig.
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Johannisthal (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal) vom 31.08.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001
  • Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) vom 22.05.2005
Für die im Westteil der Stadt gelegenen Wasserschutzgebiete, die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 BWG die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung gilt jetzt nur noch für folgende Schutzzonen:
  • Wasserwerk Riemeisterfenn

Kriterien für die Abgrenzung von WSG
Wasserschutzgebietsabgrenzungen werden in Anlehnung an die technischen Empfehlungen der DVGW/LAWA (Dt. Verein von Gas- und Wasserfachmännern / Länderarbeitsgemeinschaft Wasser ) erarbeitet.

Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verboten Rechnung zu tragen, werden verschiedene Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden die Zonen mit jeweils stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse am Schutzgut "Grundwasser" Rechung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung).

46er Alliierte Anordnung:
In § 4 Abs. 1 der Anordnung wird für die Einteilung ein Modell der Äquidistanzen zu den Brunnengalerien festgeschrieben. Die engere Schutzzone (Zone II) umschließt ein Gelände im Abstand von 100 m von den Brunnen. Die weitere Schutzzone (Zone III) umschließt ein Gelände im Abstand von 500 m zu den Brunnen. Der Fassungsbereich (Zone I) wird in der Regel durch einen Radius von 10 m um die Brunnen definiert. Bei Galerien wird der 10 m Abstand als Fläche ausgeprägt.

Wasserschutzgebietsverordnung:
Die bis dato erlassenen Rechtsverordnungen gliedern sich in zwei Gruppen. In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder (zwischen 1975 und 1987 erlassen)). Seither wird die Schutzzone III in IIIA und IIIB gegliedert.

Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIA und IIIB herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung an Hand vorhandener Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen.

Auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Einzugsgebiete für die betrachteten Wasserwerke - sie reichen weit nach Brandenburg hinein - waren in Berlin zusätzliche Überlegungen erforderlich, um den Konflikt zwischen flächendeckendem und vertieftem Grundwasserschutz einerseits sowie urbaner Entwicklung und wirtschaftlichen Interessen andererseits zu lösen. Grundgedanke ist, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ein Unfall oder Störfall mit wassergefährdenden Stoffen nicht auszuschließen ist und die Schutzzonen daher mindestens so auszudehnen sind, dass ausreichend Zeit verbleibt, um effektive Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Förderbrunnen einleiten zu können. Bei innerstädtischen Einzugsgebieten liegt ein guter Kenntnisstand über die Gefahrenquellen vor, Unfälle werden kurzfristig erkannt und behoben und die Grundwassersituation wird intensiv nach Menge und Güte überwacht. Diese erste "Abwehrlinie" in der weiteren Schutzzone (III A) wird in den urban geprägten Gebieten noch durch eine äußere 10 bis 12-Jahres-Isochrone ergänzt, die das Schutzgebiet insgesamt abschließt.

Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen:

Schutzzone II Schutzzone III A Schutzzone III B
  urban geprägt nicht urban geprägt urban geprägt nicht urban geprägt
50 Tage 500-1000 Tage 10 Jahre 10-12 Jahre 30 Jahre

Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen - bei Galerien um die Brunnenachse - definiert ist.

Mengengerüst der WSG
Durch die Vielzahl von Wasserwerken im Stadtgebiet und dem nahen Umland ist der Anteil von unter Schutz stehenden innerstädtischer Flächen erheblich. Bei einer Gesamtfläche Berlins von ca. 890 km² ergibt sich ein Wasserschutzgebietsanteil von ca. 26 %.