inhaltliche Erläuterungen |
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Wasserschutzgebiete Gesetzliche GrundlagenAls einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)" erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen. Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Entscheidend für die Art der Festlegung von WSG sind hier die Ausführungen im "Berliner Wassergesetz -BWG." Nach §22 Abs.1 des BWG werden zur Ausweisung von Schutzgebieten Rechtsverordnungen erlassen; hierfür ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig.
Kriterien für die Abgrenzung von WSG Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verboten Rechnung zu tragen, werden verschiedene Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden die Zonen mit jeweils stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse am Schutzgut "Grundwasser" Rechung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung). 46er Alliierte Anordnung: Wasserschutzgebietsverordnung: Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIA und IIIB herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung an Hand vorhandener Grundstücks- oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen. Auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Einzugsgebiete für die betrachteten Wasserwerke - sie reichen weit nach Brandenburg hinein - waren in Berlin zusätzliche Überlegungen erforderlich, um den Konflikt zwischen flächendeckendem und vertieftem Grundwasserschutz einerseits sowie urbaner Entwicklung und wirtschaftlichen Interessen andererseits zu lösen. Grundgedanke ist, dass trotz aller Sicherheitsvorkehrungen ein Unfall oder Störfall mit wassergefährdenden Stoffen nicht auszuschließen ist und die Schutzzonen daher mindestens so auszudehnen sind, dass ausreichend Zeit verbleibt, um effektive Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Förderbrunnen einleiten zu können. Bei innerstädtischen Einzugsgebieten liegt ein guter Kenntnisstand über die Gefahrenquellen vor, Unfälle werden kurzfristig erkannt und behoben und die Grundwassersituation wird intensiv nach Menge und Güte überwacht. Diese erste "Abwehrlinie" in der weiteren Schutzzone (III A) wird in den urban geprägten Gebieten noch durch eine äußere 10 bis 12-Jahres-Isochrone ergänzt, die das Schutzgebiet insgesamt abschließt. Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen:
Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen - bei Galerien um die Brunnenachse - definiert ist. Mengengerüst der WSG |