inhaltliche Erläuterungen
 

Fluglärmschutzzonen (Umweltatlas)

Nach dem „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" vom 30.03.1971 (BGBl. I S. 282) werden für alle Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.
Zweck des Gesetzes ist es laut § 1, "in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen".

Die Lärmschutzbereiche für die drei Berliner Verkehrs-Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld basieren auf Verordnungen, die sich auf den Stand des Bundes-Gesetzes vom 26. November 1986 beziehen. Danach umfaßt der Lärmschutzbereich das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene "äquivalente Dauerschallpegel" LAeq mehr als 67 dB(A) beträgt. Dieser Bereich wird in zwei Schutzzonen unterteilt. Die Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt; die Schutzzone 2 wird durch das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs gebildet.

Die Schutzzonen bestimmen gewisse Restriktionen im Sinne des Lärmschutzes betroffener Anwohner:

  • in der Schutzzone 1 des Lärmschutzbereichs dürfen Wohnungen grundsätzlich nicht errichtet werden
  • in der Schutzzone 2 ist dies nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Wohnungen bestimmten baulichen Schallschutzanforderungen genügen
  • der Bau von schutzbedürftigen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Schulen) ist in beiden Schutzzonen verboten.

Seit 01.Juni 2007 gilt eine Neufassung des Fluglärmgesetzes.
Kern der Neufassung sind neben einer Anpassung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz an zeitgemäße Anforderungen insbesondere folgende Novellierungen:

  • eine deutliche Verschärfung der Grenzwerte für die Ausweisung der Schutzzonen um bis zu 15 dB(A) für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 bei neuen/baulich wesentlich veränderten bzw. bestehenden Flughäfen
  • die Einführung einer Nacht-Schutzzone mit Dauerschallpegel-Werten zwischen 50 und 55 dB(A).

Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flughafen im Sinne des Gesetzes ist spätestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu oder erstmalig festzusetzen. Der im Bau befindliche Flughafen BBI zählt aufgund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung nicht zur Kategorie "neu" bzw. "wesentlich baulich verändert".

Ausführliche Informationen finden Sie in den Begleittexten der im Digitalen Umweltatlas Berlin veröffentlichtenKarte 07.06, Ausgabe 2007

Internet: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/i706.htm