inhaltliche Erläuterungen |
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Fluglärmschutzzonen (Umweltatlas) Nach dem „Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm" vom 30.03.1971 (BGBl. I S. 282)
werden für alle Verkehrsflughäfen, die dem
Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und für alle militärischen Flugplätze mit
Strahlflugzeugbetrieb Lärmschutzbereiche
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Die Lärmschutzbereiche für die drei Berliner Verkehrs-Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld basieren auf Verordnungen, die sich auf den Stand des Bundes-Gesetzes vom 26. November 1986 beziehen. Danach umfaßt der Lärmschutzbereich das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene "äquivalente Dauerschallpegel" LAeq mehr als 67 dB(A) beträgt. Dieser Bereich wird in zwei Schutzzonen unterteilt. Die Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt; die Schutzzone 2 wird durch das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs gebildet. Die Schutzzonen bestimmen gewisse Restriktionen im Sinne des Lärmschutzes betroffener Anwohner:
Seit 01.Juni 2007 gilt eine Neufassung des Fluglärmgesetzes.
Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flughafen im Sinne des Gesetzes ist spätestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu oder erstmalig festzusetzen. Der im Bau befindliche Flughafen BBI zählt aufgund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung nicht zur Kategorie "neu" bzw. "wesentlich baulich verändert". Ausführliche Informationen finden Sie in den Begleittexten der im Digitalen Umweltatlas Berlin veröffentlichtenKarte 07.06, Ausgabe 2007 Internet: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/i706.htm |