Inhaltliche Erläuterungen

Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht Berlin

Die Karte und die Sachdaten enthalten sowohl die naturschutzrechtlich geschützten Flächen (Schutzgebiete) und Objekte (Naturdenkmal-Bäume und –Findlinge) als auch die europäischen Schutzgebiete, die auf Grundlage der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie vom Land Berlin an die Europäische Kommission gemeldet wurden (NATURA 2000-Gebiete).

Die Grenzen sind in einer Genauigkeit dargestellt, die es ermöglicht, bis auf die Ebene der Flurkarte (Maßstab 1:1.000) heran zu zoomen. Vorlage für die Grenzdarstellung sind zum einen die Originalkarten zur jeweiligen Rechtsverordnung, mit der die Schutzgebiete und Schutzobjekte naturschutzrechtlich gesichert wurden, die Texte dieser Verordnungen, die digitalen Rasterdaten der K5 des Landes Berlin sowie die digitalen Vektordaten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) des Landes Berlin. Die amtliche Karte der jeweiligen Schutzgebietsverordnung kann bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Bezirksamt oder bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abt. III) eingesehen werden. Nur die amtlichen analogen Karten sind rechtsverbindlich.

In der digitalen Karte Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht und den dazugehörigen Sachdaten werden folgende Schutzkategorien dargestellt:

Die Ausweisung von Teilen von Natur und Landschaft als Schutzgebiet oder Schutzobjekt ist ein Instrument eines vorsorgenden und planmäßigen Naturschutzes. Die Bewahrung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der unter Schutz gestellten Freiräume wird auch langfristig die Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung sichern, die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen werden dauerhaft erhalten. Mit einer Unterschutzstellung wird gleichzeitig eine dauerhafte und umweltverträgliche Form der Landnutzung angestrebt. Darüber hinaus dient der Schutz wertvoller Teile unserer natürlichen Umwelt dazu, regionalplanerische Erfordernisse umzusetzen und die "grünen" bauleitplanerischen Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplans rechtlich zu sichern.

Die Erklärung zum Schutzgebiet oder Schutzobjekt nach Naturschutzrecht erfolgt im Land Berlin durch eine Verordnung, so regelt es § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes. Dadurch wird die Rechtssetzung vereinfacht. Das Berliner Naturschutzgesetz wird freigehalten von Einzelbestimmungen für die vielen verschiedenen Schutzgebiete und Schutzobjekte in Berlin, so dass sich das Landesgesetz auf das Wesentliche beschränken kann. Die verschiedenen Schutzverordnungen ermöglichen dann die sorgfältige Regelung der erforderlichen Einzelheiten. Man kann sie als "Maßanzüge" für die jeweiligen Gebiete / Objekte verstehen. Denn jedes Gebiet ist anders (z.B. ein Wald, ein See oder eine offene Trockenrasenfläche) und der Bedarf an schützenden Regelungen daher verschieden.
Zum Erlass einer solchen Schutzgebietsverordnung ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in § 21 des Berliner Naturschutzgesetzes ermächtigt worden. Das Berliner Abgeordnetenhaus als Gesetzgeber nutzt also für die Rechtssetzung die Fachkenntnisse der Verwaltung.
Das Verfahren für den Erlass wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt, einer Fachbehörde in der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Der Verfahrensablauf ist in § 27 des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt. Am Verfahren zur Ausweisung als Schutzgebiet oder Schutzobjekt wird die Öffentlichkeit beteiligt.
In der Schutzverordnung wird unter anderem geregelt:

Das europaweite zusammenhängende Netz NATURA 2000 besteht aus besonderen Schutzgebieten und soll den Fortbestand von Lebensraumtypen und Arten, die für die jeweiligen europäischen Regionen charakteristisch sind, dauerhaft sichern und die biologische Vielfalt in Europa bewahren. Die Verantwortung liegt in den Händen aller EU-Mitgliedstaaten. Im föderalen Deutschland übernehmen die einzelnen Bundesländer diese Aufgabe.
Im Land Berlin gibt es 15 Natura 2000-Gebiete. Es handelt sich um 15 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) und fünf Vogelschutzgebiete (SPA), die sich zum großen Teil überlagern. Doch mit der Meldung als Natura 2000-Gebiet ist es nicht getan. Die Aufgabe für die Zukunft lautet, den günstigen Zustand der Lebensraumtypen bzw. den Artenbestand zu sichern oder den bestehenden Zustand in diese Richtung zu verbessern, spezielle Pflege- und Entwicklungskonzepte zu erarbeiten sowie Planungen, Vorhaben und Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet berühren, auf ihre Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen zu prüfen. Für die Natura 2000-Gebiete und die Vorkommen europaweit geschützter Arten besteht ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot.