Inhaltliche Erläuterungen
 

Was ist der FNP, was stellt er dar ?

Der Flächennutzungsplan (FNP) als parlamentarisch legitimiertes, integrales Planungsinstrument schafft die räumlichen Voraussetzungen für die langfristige Daseinsvorsorge im gesamten Stadtgebiet Berlins. Er bildet damit gleichzeitig die strategische Grundlage für Nutzungsentscheidungen und die räumliche Investitionssteuerung. Der FNP ist der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde. Er stellt für das gesamte Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar. In Berlin enthält der FNP auch regionalplanerisch bedeutsame Darstellungen. Es werden grundsätzlich nur Flächennutzungen mit einer Größe von mehr als 3 ha dargestellt. Wesentliche Inhalte der Planzeichnung sind: die Abgrenzung von bebauten und unbebauten Flächen; die Gliederung der Wohnbauflächen nach baulicher Dichte; die Lage der gemischten, gewerblichen und Sonderbauflächen; Standorte und Flächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung (soweit von übergeordneter Bedeutung bzw. größer 3 ha); die wichtigsten Verkehrstrassen und die Gliederung der Freiflächen in Grün-, Wald- und Landwirtschaftsflächen.

Woraus besteht der Flächennutzungsplan ?

Der 1994 beschlossene Flächennutzungsplan wurde inzwischen durch Änderungsverfahren überarbeitet und 2015 neu bekannt gemacht; er besteht jetzt aus: der Planzeichnung (Stand Neubekanntmachung Januar 2015) und dem Erläuterungsbericht mit Erläuterungsplänen und Übersichtskarten (jeweils in der Fassung vom Juli 1994) einschl. Erläuterungen/ Begründungen der jeweiligen Einzeländerungen sowie den Änderungsblättern zu den nach der Neubekanntmachung beschlossenen/wirksamen FNP-Änderungen, einschl. der zusammenfassenden Erklärungen. Die Planzeichnung selbst wird erst wieder nach einer größeren Anzahl von Änderungen neu gedruckt und bekanntgemacht.

Wen bindet der FNP ?

Der FNP ist für die bei seiner Aufstellung beteiligten Behörden und öffentlichen Planungsträger bindend; es besteht Anpassungspflicht gemäß § 7 BauGB. Gegenüber dem Bürger entwickelt der FNP keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, wie etwa Baugenehmigungen für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Jedoch müssen alle Bebauungspläne aus dem FNP entwickelt werden. Erst diese enthalten gegenüber dem Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen.