Inhaltliche Erläuterungen
 

Erhaltungsverordnungsgebiete § 172 BauGB

Es werden in § 172 BauGB drei Arten von Erhaltungsgebieten unterschieden:

1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
3. städtebauliche Umstrukturierungen Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (in Berlin derzeit keine Anwendung)