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Bebauungsplan XI-199
für die Grundstücke
Pallasstraße 7-12,
Winterfeldtstraße 27/19
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Festgesetzt am 17.12.2002
Die Verordnung ist am 20.12.2002
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 369 verkündet worden.
Textliche Festsetzungen
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im allgemeinen Wohngebiet die
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschosse einschließlich der
dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen
unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrfläche besonderer
Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als
Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn
sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx)
und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten
Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
Brandwände und Außenwandflächen von Innenhöfen, ausgenommen Fensterflächen und
technische Einrichtungen, sind zu mindestens 50 von Hundert mit selbstklimmenden,
rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.
Die Dächer der baulichen Anlagen sind als Flachdächer oder mit einer Dachneigung unter
30° auszubilden und bei einer Ausdehnung von mehr als 50 m² zu begrünen; dies gilt
nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
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