Bebauungsplan XI-199

für die Grundstücke

Pallasstraße 7-12, Winterfeldtstraße 27/19

im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

Festgesetzt am 17.12.2002

Die Verordnung ist am 20.12.2002 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 369 verkündet worden.

 

Textliche Festsetzungen

Legende / Aufstellungsvermerk

Übersichtskarte


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B-Plan
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Aufstellungsvermerk


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Textliche Festsetzungen

  1. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind im allgemeinen Wohngebiet die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschosse einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
  2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
  3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  5. Brandwände und Außenwandflächen von Innenhöfen, ausgenommen Fensterflächen und technische Einrichtungen, sind zu mindestens 50 von Hundert mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.
  6. Die Dächer der baulichen Anlagen sind als Flachdächer oder mit einer Dachneigung unter 30° auszubilden und bei einer Ausdehnung von mehr als 50 m² zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

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