für das Gelände zwischen Motzener
Straße, der
Südgrenze des Grundstücks Motzener Straße 22, der
Nordgrenze des Grundstücks Motzener Straße 24,
deren geradliniger westlicher Verlängerung, der
Westgrenze der Parkanlage westlich des Röthepfuhls,
des Königsgrabens und des Freseteiches
und dem Nahmitzer Damm
im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Marienfelde
Festgesetzt am 13.11.1982