| |
Bebauungsplan
XIII-VE 1
für die Grundstücke
Rohrbachstrasse 11-14 und 15-22,
Hohenzollernstraße 15 und 16 sowie
Wolziger Zeile 60 und 64
im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade
Festgesetzt am 29.07.2003
Die Verordnung ist am 10.09.03
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 314 verkündet worden.
Textliche Festsetzungen
- In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs.3 Nr.4 und 5 der
Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
- Bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche sind die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
- Bauliche Anlagen mit I Vollgeschoß dürfen eine Firsthöhe von 51,0 m über NN nicht
überschreiten. Bauliche Anlagen mit II Vollgeschossen dürfen eine Firsthöhe von 54,0 m
über NN nicht überschreiten. Dies gilt nicht für technische Aufbauten wie Schornsteine
und Lüftungsanlagen.
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, mit Ausnahme der Grundstücke des
denkmalgeschützten Gebäudebestandes, sind Stellplätze nur auf den Flächen für
Gemeinschaftsstellplatzanlagen zulässig. Auf dem Grundstück Rohrbachstraße 11 sind
Stellplätze nur in einer Tiefe von bis zu 22 m, gemessen von der
Straßenbegrenzungslinie, zulässig. Garagen sind unzulässig.
- In den allgemeinen Wohngebieten ist pro 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche
mindestens ein Obstbaum zu pflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume
sind die vorhandenen Obst- und Laubbäume einzurechnen.
- In den allgemeinen Wohngebieten sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Bei Gehölzpflanzungen sind Gehölze gemäß
der Empfehlung der Pflanzliste sowie Obstgehölze zu verwenden. Dies gilt nicht für Wege
und Zufahrten.
- Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je
vier Stellplätze ist ein Baum gemäß der Empfehlung der Pflanzliste zu pflanzen.
- Fensterlose Außenwandflächen sowie Flachdächer sind zu begrünen; dies gilt nicht
für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
- Die Befestigung von Wegen und Zufahrten ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie
Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.
- Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
- Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten alle bisherigen
Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9
Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Top
Top
|